Steuerberater W. Gräfe in Hamburg Tipp des Monats April 2005

Vorsteuerkürzung bei Bewirtungskosten

Schon wieder haben wir einen Fall, in dem das Gemeinschaftsrecht der EU Vorrang vor dem deutschen Steuerrecht hat.

Nach den Regelungen des Umsatzsteuergesetzes 1999 durften nachgewiesene Bewirtungskosten nur noch in Höhe von 80% den Gewinn mindern. Die übrigen 20% führten nicht zu Betriebsausgaben, die darauf entfallende Vorsteuer war nicht abzugsfähig.

Diese Regelung wurde vom Bundesfinanzhof mit einem Urteil vom 10.02.2005 als ungültig verworfen, weil sie nicht mit dem Gemeinschaftsrecht übereinstimmt.

In einer Pressemitteilung vom 30.03.2005 wurde dieses Urteil noch vor Veröffentlichung im Bundessteuerblatt allgemein bekannt gegeben. Es erfolgte auch ein Hinweis darauf, daß mittlerweile nach den nationalen gesetzlichen Bestimmungen ein Vorsteuerabzug nur noch auf 70% der Bewirtungskosten zulässig sein soll. Auch diese Bestimmung, welche die Abzugsfähigkeit der Vorsteuer einschränkt, ist nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar

Die Einschränkung des Betriebsausgabenabzugs auf 80% bzw. 70% bleibt

Fazit:

  • a) in Zukunft sollten Sie die Vorsteuer auf die betrieblich veranlaßten Bewirtungskosten voll kürzen
     
  • b) soweit noch Umsatzsteuerbescheide offen sind, sollten Sie einen Antrag stellen, statt der gekürzten Vorsteuer auf die Bewirtungskosten den vollen Betrag als Vorsteuer anzusetzen. (Dies führt in Höhe der Vorsteuer, die Sie ja jetzt ausgezahlt bekommen, zu einer Gewinnerhöhung, das heißt zu einer höheren Einkommensteuer und Gewerbesteuer. Diese Steuererhöhung wird jedoch auf jeden Fall geringer ausfallen, als die Umsatzsteuer - Erstattung.)

Wenn Sie darüber mit Ihrem Steuerberater sprechen wollen, verweisen Sie Ihn auf das Urteil des Finanzhofes vom 10.02.2005, Aktenzeichen V-R-76/03

 

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