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Erbschaftssteuer Schenkungsteuer Steuerberater in Hamburg W. Gräfe Tipp Juni 2002 |
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In meinem Tipp für April 2001 hatte ich empfohlen, sich kurzfristig Gedanken über die Übertragung von Grundvermögen zu machen, weil zu erwarteten war, daß der Gesetzgeber den Wertansatz für Grundstücke drastisch erhöhen würde. Nun gibt es wegen der Begünstigung der Besteuerung beim Betriebsvermögen und beim Grundvermögen verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschriften des Erbschaftsteuergesetzes. Wenn Sie also in Zukunft Erbschafts- oder Schenkungsteuerbescheide erhalten, sollten Sie darauf achten, daß diese Bescheide vorläufig nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 AO sind. Ehegatten 307.000,00 € Kinder und Stiefkinder 205.000,00 € Kinder verstorbener Kinder und Kinder verstorbener Stiefkinder 205.000,00 € u.s.w.
Häufig scheitert die Übertragung von größeren Vermögensteilen von den Eltern auf die Kinder daran, daß z.B. das gesamte Vermögen auf den Namen des Ehemannes eingetragen ist. Da könnte eine steuerfreie Übertragung vom Vater an die Kinder nur in Höhe von jeweils 205.000,00 € erfolgen. Vater an Kind 1 205.000,00 € Vater an Kind 2 205.000,00 € Mutter an Kind 1 153.000,00 € Mutter an Kind 2 153.000,00 €
Steuerfrei wurden übertragen von den Eltern an die Kinder 717.000,00 €
Zur Ausnutzung der vollen Freibeträge könnte bei größeren Vermögen wie folgt verfahren werden:
Unter der Voraussetzung, daß das Vermögen mindestens 820.000,00 € beträgt, können jetzt die folgenden steuerfreien Übertragungen von den Eltern an die Kinder erfolgen.: Vater an Kind 1 205.000,00 € Vater an Kind 2 205.000,00 € Mutter an Kind 1 205.000,00 € Mutter an Kind 2 205.000,00 €
Steuerfrei wurden übertragen von den Eltern an die Kinder 820.000,00 €
Sie sehen, daß durch diese einfache Methode immerhin innerhalb von 10 Jahren 103.000,00 € mehr steuerfrei von den Eltern an die Kinder übertragen werden können. |