Sven Sievers Steuerberater Hamburg

 

 

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Tipp des Monats März 2012 Sven Sievers Steuerberater in Hamburg Schnelsen

Verboten heißt nicht erlaubt!

Der Bereich „private Nutzung von Firmenfahrzeugen“ ist schon so häufig Thema von Urteilen oder geplanten Gesetzesänderung gewesen, dass es gar nicht mehr zählbar ist.

Zur näheren Darstellung sei gesagt, dass es sich die private Nutzung aus zwei Bereichen zusammensetzt.

1. die reine private Nutzung eines Firmenfahrzeuge für z.B. Urlaub-, Einkaufsfahrten usw.. Diese wird nach 1 % vom Bruttolisteninlandspreis bemessen und monatlich versteuert.

2. gibt es eine Pauschale von 0,03 %, ebenfalls vom Bruttolisteninlandspreis mal Kilometer zur Arbeit. Auch hier wird der Betrag monatlich versteuert, jedoch kann Arbeitgeber pro Kilometer 30 ct. gegenrechnen. Das ist der Betrag den ein Arbeitnehmer normalerweise in seiner Steuererklärung geltend machen kann.

Andere Beträge würden sich ergeben wenn ein Fahrtenbuch geführt wird. Dieses hier darzustellen wäre jedoch zu umfangreich.

In jüngster Zeit ist folgendes Urteil vom Bundesfinanzhof (BFH) 06.10.2011 VI R 56/10 ergangen, welches meiner Meinung nach einen Tatbestand zutreffend beurteilt. Für alle Interessierten ist das Urteil als Anlage beigefügt.

Es geht hierbei um die bisherige Annahme, dass ein Firmenfahrzeug neben der Nutzung für Fahrten Wohnung – Betrieb, auch gleichzeitig für private Zwecke genutzt wird.

In dem o.g. Urteil ging es um den Verkäufer eines Autohauses, der ein Vorführfahrzeug (gedacht für Probe-, Vorführ- und Besuchsfahrten) nutzen durfte. Für den Arbeitsweg wurde ihm ein anderes Fahrzeug des unteren Preissegments zur Verfügung gestellt.

Die Arbeitsverträge der Verkäufer enthalten in der Regel eine Klausel, wonach ihnen die private Nutzung von Firmenfahrzeugen untersagt ist. Ein Kollege des Verkäufers wurde wegen Verstoßes gegen diese Vereinbarung bereits abgemahnt.

Das Finanzamt ist nun davon ausgegangen, dass der Verkäufer den PKW auch für private Zwecke nutzt und hat deswegen die Einkommensteuerbescheide der entsprechenden Jahre geändert. Im privaten Bereich des Verkäufers war jedoch ein PKW und ein Motorrad vorhanden.

Erst beim BFH bekam der Steuerpflichtige Recht und die Richter haben den Fall zurück an das Finanzgericht übertragen.

Es wurde im Urteil darauf hingewiesen, dass die Finanzverwaltung nicht automatisch von einer privaten Nutzung ausgehen könne. Arbeitnehmer würden hierdurch einen Grund zur Kündigung schaffen und damit ihrem Arbeitsplatz riskieren. Das sei nicht anzunehmen.

Das bedeutet jedoch, gleich ob Arbeitnehmer oder Arbeitgeber, die Arbeitsverträge auf das Thema „Private Nutzung von Firmenfahrzeugen“ zu überprüfen, damit keine Nachteile entstehen.

Eine evtl. fehlende Überwachung des Verbotes durch den Arbeitgeber ist von den Richtern nicht beanstandet worden, jedoch ist eine regelmäßige Überprüfung als sinnvoll anzusehen..

Bei einigen Gruppen von Arbeitnehmern macht ein Verbot der privaten Nutzung keinen Sinn und würde evtl. vom Finanzamt nicht akzeptiert. Dazu zählen meines Erachtens nach u.a. angestellte Geschäftsführer, Prokuristen, angestellte Ehepartner oder ähnliche Berufsgruppen, da hier mehrheitlich erweiterte Nutzungen vorliegen.


Sie sehen also, dass eine klare Regelung Probleme vermeidet. Sollten Sie weitere Fragen haben, so wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.

 

Ihr Steuerberater Sven Sievers
 

 

 


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Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass zwischenzeitliche Änderungen im Steuerrecht die hier angegeben Hinweise außer Kraft gesetzt, oder eingeschränkt haben können.
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