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Steuerberater in Hamburg Schnelsen - Sven Sievers - Steuertipp des Monats März 2015 
 

Neue Spielregeln!
Steuerliche Änderungen in 2015

Auch das neue Jahr hat einige Neuigkeiten und Änderungen mit sich gebracht. Einige haben wir hier aufgeführt.

Erstausbildungskosten

Diese können nur unbegrenzt als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden, sofern eine abgeschlossene Erstausbildung vorliegt, oder man sich in einem Arbeitsverhältnis befindet. Ansonsten sollen es Kosten der privaten Lebensführung sein, die mit max. 6.000 EUR jährlich als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind. Hier liegt meines Erachtens eine Ungleich- behandlung vor, da man die damit trifft, die sich berufliche umorientieren müssen und erst nach der Ausbildung eine Arbeit finden. Es liegen auch schon Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (2 BvL 23/14 und 2 BvL 24/14).

Betriebsveranstaltungen

Gab es in der Vergangenheit, wie auch schon von mir in einem anderen Tipp dargestellt, eine differenzierte Berechnung der Kosten welche dem Arbeitnehmer zugerechnet werden, so hat der Gesetzgeber wieder seinen Willen bekommen.

Es wurde der Betrag „großzügig“ von 102 auf 110 EUR erhöht, aber es werden wieder alle Kosten der Veranstaltung mit in Anrechnung gebracht. Auch dem Arbeitnehmer wird wieder die Begleit- person angerechnet. Die Umbenennung von Freigrenze auf Freibetrag, wodurch nur die 110 EUR überschreitenden Beträge angerechnet werden, ist meines Erachtens nach nur ein Tropfen auf den heißen Stein.

Aufmerksamkeitsgrenze (Sachzuwendungen)

Für Aufmerksamkeiten des Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmern hat sich der Betrag für Sachzuwendungen (z.B. Blumen, Buch oder Genussmittel) von 40 auf 60 EUR jährlich erhöht.

Steuerschuldnerschaft bei Metallen

Die zum Oktober 2014 eingeführte Regelung (Rechnungen ohne Mehrwertsteuer zwischen Unternehmern) die für weniger Verwaltungsaufwand dem Finanzamt gegenüber sorgt, wurde in Teilen rückgängig gemacht. Diese Regelung betrifft z.B. nicht mehr Draht, Bleche oder Bänder aus Aluminium und Rechnungen im Wert von unter 5.000 EUR.

Alles andere und Beträge über den 5.000 EUR sind dann ab dem 01. Juli 2015 Netto und mit Verweis auf die Steuerschuldnerschaft abzurechnen.

Sie sehen, es sind einige Änderungen erfolgt. Bei Fragen oder Unklarheiten wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater. 

 

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Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass zwischenzeitliche Änderungen im Steuerrecht die hier angegeben Hinweise außer Kraft gesetzt, oder eingeschränkt haben können.
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