Sven Sievers Steuerberater Hamburg

 

 

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Tipp des Monats April 2012 Sven Sievers Steuerberater in Hamburg Schnelsen

Zumutbare Krankheitskosten!

Jeder kennt es wenn er krank ist und für Medikamente, Hilfsmittel (z.B. Brillen, Hörgeräte usw.) trotz Krankenkassenbeiträgen Zuzahlungen, gleich welcher Höhe, zu leisten hat.

In den überwiegenden Fällen muss selbst bezahlt werden. Nur Personen mit geringem Einkommen erhalten von ihren Krankenkassen eine Befreiung.

Jedes Jahr können dann die Steuerpflichtigen die Kosten in der Steuererklärung aufführen.

Dann wird vom Finanzamt eine steuerliche zumutbare Belastung von allen Kosten, die unter die außergewöhnliche Belastung (agB) fallen, abgezogen. Die Höhe des Zumutbaren hängt ab von: Familienstand, Anzahl der Kinder und der Höhe des Gesamtbetrages der Einkünfte.

Hier ergeben sich Prozente in Höhe von eins bis sieben.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Az. 4 K 1970/10) hat entschieden, dass die Anrechnung von der zumutbaren Belastung bei einzelnen Kosten nicht zulässig ist.
Die weitere Entscheidung hierüber liegt jetzt beim Bundesverfassungsgericht.

Begründung hier ist lt. dem Finanzgericht, dass Personen die Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld empfangen von einigen Krankheitskosten freigehalten werden.

Hierunter fallen folgende entstandene Kosten:

  • Praxisgebühr
  • Zuzahlungen zu Arznei-, Heil- und medizinischen Hilfsmitteln
  • Zuzahlung zu stationärer Krankenhausbehandlung,
  • Zuzahlung zu Reha-Maßnahmen und
  • Eigenanteil der Aufwendungen für Zahnersatz.

Nicht darunter fallen andere außergewöhnliche Belastungen wie:

  • Bedingte Aufwendungen für Behinderte, außerhalb des Pauschbetrages
  • Kosten der Pflege
  • Beseitigung gesundheitsgefährdender Stoffe
  • Kosten der Heimunterbringung
  • Kosten der Scheidung usw.

Das hat für Sie zu bedeuten: reichen Sie gleich in welcher Höhe die angefallenen Kosten ein. Befinden Sie sich noch innerhalb der Einspruchsfrist, so legen Sie gegen den Bescheid Einspruch ein.

Das gilt für alle noch offenen Steuererklärungen, für die Sie noch keinen Steuerbescheid erhalten haben.

Es gibt noch keine bundeseinheitliche Entscheidung der Finanzverwaltung, also müssen Sie damit rechnen, dass Sie bei einigen Finanzämtern auf Widerstand stoßen.

Sollten Sie Fragen oder Probleme haben wenden Sie sich bitte wie gewohnt an Ihren Steuerberater.

 

Ihr Steuerberater Sven Sievers
 

 

 


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Steuerberater Sven Sievers - Glißmannweg 7 - 22457 Hamburg - Telefon 040 559 86 50 - Fax 040 559 86 525
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass zwischenzeitliche Änderungen im Steuerrecht die hier angegeben Hinweise außer Kraft gesetzt, oder eingeschränkt haben können.
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