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Steuerberater in Hamburg Schnelsen - Sven Sievers - Steuertipp des Monats April 2016 
 

Zweierlei entscheidet!
Büroräume in der privaten Wohnung für betriebliche Zwecke.
 

Viele Unternehmer nutzen im größeren oder kleineren Rahmen, Räume in der privaten Wohnraum-umgebung für betriebliche Zwecke.

Das ist als unproblematisch und erlaubt, egal ob man zur Miete wohnt, oder Eigentum besitzt.

Je nach Verhältnis der Größe des betrieblich genutzten Raumes und des Preises, im Verhältnis zu den gesamten Anschaffungs-/ Herstellungskosten, kann es zu einer Zuordnung zum Unternehmen kommen.

Gemäß § 8 der Einkommensteuer Durchführungsverordnung, muss ein betrieblich genutzter Teil dem Betriebsvermögen zugeordnet werden, wenn die genutzte Fläche mehr als 20% der Gesamtfläche beträgt und ein Wert von 20.500 EUR dabei überschritten wird.

Hier zwei Beispiele um die Anwendung zu verdeutlichen.

Beispiel 1:
Ein(e) Unternehmer(in) nutzt von ihrem Wohnhaus, mit einer Größe von insgesamt 120 qm, 15 qm betrieblich. Die gesamten Kosten des Wohnhauses beliefen sich auf 500.000 EUR.

Ergebnis: Die 15 qm entsprechen 12,50% der gesamten Fläche und haben einen Wert von 62.500 EUR. Damit ist der Wert gemäß § 8 der Einkommensteuer Durchführungsverordnung deutlich überschritten, aber jedoch nicht die 20% des Gesamtwertes. Also muss in diesem Fall nichts aktiviert werden.

Beispiel 2:
Ein(e) Unternehmer(in) nutzt von ihrem Wohnhaus, mit einer Größe von insgesamt 120 qm, 25 qm betrieblich. Die gesamten Kosten des Wohnhauses beliefen sich auf 500.000 EUR.

Ergebnis: Mit den 25 qm Nutzung werden die 20 % überschritten, 20,84% im Verhältnis, und die 104.200 EUR an Wert. Folge der Wert muss aktiviert werden.

Jetzt fragt man sich, was daran problematisch sein könnte. Im ersten Moment, solange alles dabei bleibt und sich nichts verändert, sind keine steuerlichen Nachteile zu erwarten.

Bei diesen zwei folgenden Fällen kann jedoch ein unverhoffter Effekt auftreten.

1. Bei einer Betriebsaufgabe. In diesem Fall muss der aktuelle Wert geprüft werden und die Wertsteigerung muss versteuert werden. Sowohl bei der Einkommensteuer als auch bei der Gewerbesteuer.

2. Falls der Wohnraum vergrößert wird, z.B. durch Dachausbau, Anbau…
Wenn dadurch die Voraussetzungen gem. § 8 der Einkommensteuer Durchführungsverordnung nicht mehr gegeben sind, führt das zu einer Zwangsversteuerung.

Also aufpassen und sich eventuell bei Ihrem Steuerberater über Probleme bzw. Abläufe informieren.

 

 

Ihr Steuerberater Sven Sievers


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