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Steuerberater in Hamburg Schnelsen - Sven Sievers - Steuertipp des Monats Mai 2016 
 

Vorsicht Familie!
Mithilfe von Familieangehörigen im Betrieb

Der Titel soll keine Grundlage zum Thema Familie sein, oder vor Angehörigen warnen, sondern es geht um die kostenlose Mitarbeit von Familienangehörigen im Betrieb.

Gerade in Zeiten von Mindestlohn und Überprüfungen durch den Zoll sollte man wachsam sein und wissen was erlaubt ist und wobei sollte man aufpassen,

Wer kennt es nicht, dass in einem kleinen oder mittelständischen Betrieb die Familie mithilft? Das kommt gerade in den Anfangszeiten oder vielleicht auch mal schwierigen Zeiten häufig vor.

Auch dafür (wenn mag es wundern?) gibt es gesetzliche Regelungen, die eindeutig verpflichtend sind.

Geregelt ist dieses im umfangreichen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und sagt aus, dass es unschädlich ist wenn der Ehepartner und die eigenen Kinder helfen.

Nach dem Gesetz sind jedoch nicht gemeint: Großeltern, Enkel, Onkel und Tanten, Neffen und Nichten sowie Verlobte.

Bei den Kindern sei natürlich zu erwähnen, dass Mithilfe nur im Rahmen ihrer Kräfte und Lebensstellung erlaubt ist. Das bedeutet z.B. dass die schulische Leistung nicht darunter leiden darf, weil sie z.B. auch noch 40 Stunden im elterlichen Betrieb helfen müssen.

Sowohl Kinder und Ehepartner dürfen dann unentgeltlich im Betrieb mithelfen, sofern die Grenzen der Mitarbeit nicht überschritten werden. Hier gab es schon einige Gerichtsurteile in denen Abgrenzungskriterien benannt wurden und im Einzelfall zu prüfen sind.

Hierzu ist jedoch bei Unklarheiten ein Rechtsanwalt um Rat zu bitten, der mit dem Thema vertraut ist.

Wenn es sich um Mitarbeit aus der Familie handelt, liegt insoweit kein Arbeitsverhältnis vor insoweit gibt es auch keine Problematik mit dem Mindestlohn.

Des Weiteren liegt natürlich auch keine Sozialversicherungspflicht vor und aus steuerlicher Sicht wird das Ganze weniger scharf betrachtet. Wo keine Betriebsausgaben sind, besteht auch kein Grund zur Prüfung seitens des Finanzamtes.

Aufpassen sollte man trotzdem bei Geldwerten Vorteilen, wie Pkw-Nutzung, Einkaufsrabatte uvm..

Sofern man sich außerhalb der Grenzen bewegt, sollte man aufpassen. Das könnte meiner Einschätzung nach, ohne Rechtssicherheit dann der Fall sein, wenn der Ehepartner mehr arbeitet als der Selbständige. Eine Erkrankung des Selbstständigen ausgenommen.

Sie sollten sich im Zweifel beraten lassen, sowohl vom Steuerberater, als auch vom Rechtsanwalt, sowie in diesem Fall von der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) die dann ein Statusfeststellungsverfahren durchführt.

 

Ihr Steuerberater Sven Sievers


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