Sven Sievers Steuerberater Hamburg

 

 

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Tipp des Monats Juni 2013 Sven Sievers Steuerberater in Hamburg Schnelsen

Neues Reisekostenrecht, doppelte Haushaltsführung und mehr !
Änderungen im Bereich der Reisekosten, doppelter Haushaltsführung ab 2014

Ab dem Jahr 2014 wird sich vieles bei den Reisekosten, doppelte Haushaltsführung ändern. Grund hierfür waren für den Gesetzgeber u.a. Urteile vom Bundesfinanzhof (BFH).

Da es umfangreiche Änderungen betrifft, kann das Thema hier nicht vollständig dargestellt werden. Deshalb nur auszugsweise hier einige Punkte.

Eine schwerwiegende Änderung dürfte hierbei die regelmäßige Arbeitsstätte (die erste Tätigkeitsstätte) sein. Während es, nach jetzigen Regeln darauf ankommt, wo der Arbeitgeber seinen Sitz hat, kann zukünftig jede andere Arbeitsplatz, gerade auch bei nicht im Bereich des Arbeitgebers liegenden Dienststellen/Arbeitsstellen zur ersten Tätigkeitsstätte werden.

Dieses kann z.B. bei Mitarbeitern von Leiharbeitsfirmen vorkommen, die für eine längere Zeit oder auf Dauer bei einem Kunden eingesetzt ist. Mit dem Begriff „längere Dauer“ ist alles was mehr als 48 Monate überschreitet gemeint. Der Umfang der Tätigkeit ist hierbei unerheblich.

Das bedeutet gerade für diese Leiharbeiter, dass sie zukünftig den Verpflegungsaufwand nicht mehr geltend machen können.

Auch bei den Verpflegungsmehraufwendungen wird sich im nächsten Jahr etwas ändern. Bisher gab es folgende Zeitaufteilungen, mehr als 8 Std (6 EUR), mehr als 14 Std (12 EUR) und bei 24 Stunden (24 EUR). Ab dem nächstem Jahr gibt es nur noch zwei Stufen: mehr als 8 Std (12 EUR) und 24 Std (24 EUR).

Während bisher jeder Einsatz-/Arbeitstag für sich betrachtet wird, ist es ab 2014 neu, dass bei einer auswärtigen Übernachtung 12 EUR angesetzt werden dürfen.

Einiges tut sich auch bei der doppelten Haushaltsführung. Während es derzeit gerade z.B. bei Kindern welche studieren und bei den Eltern wohnen noch möglich ist, die Kosten für die Studentenwohnung geltend zu machen, wird es zukünftig schwieriger.

Die Hauptwohnung muss aus eigenem Recht genutzt werden und zusätzlich ist eine finanzielle Beteiligung notwendig.

Außerdem gibt es eine Begrenzung der Kosten am Ort, der doppelten Haushaltsführung. Es dürfen mtl. maximal 1.000 EUR für Miete, Nebenkosten und Garage oder ähnliches anfallen.

Vieles konnte hier aufgrund der Kürze nicht dargestellt werden.

Es empfiehlt sich also für jeden der von den oberen Themen betroffenen ist, sich darüber zu informieren welche Änderungen für ihn persönlich von Belang sind, um sich gegebenenfalls rechtzeitig darauf einzustellen.


 

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Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass zwischenzeitliche Änderungen im Steuerrecht die hier angegeben Hinweise außer Kraft gesetzt, oder eingeschränkt haben können.
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