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Steuerberater in Hamburg Schnelsen - Sven Sievers - Steuertipp des Monats September 2014 
 

Viele Köche!
Ebay – Finanzamt - Steuerschuldner

Viele Köche können bekanntermaßen den Brei verderben. Nun soll es in diesen Monat nicht um das kochen, sondern um die Umsatzsteuer gehen.

Genauer gesagt geht es um die Umsatzsteuer bei Ebay, oder ähnlichen Portalen, bei denen evtl. verschiedene Verkäufer ein Nutzerkonto gemeinsam nutzen.

In einem vom Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg (19.12.2013, 1 K 1939/12) entschiedenen Fall ging es darum, wem die getätigten Verkäufe zugerechnet werden, die über ein Nutzerkonto laufen über das verschiedenen Parteien verkaufen.

Es wurde nicht darüber verhandelt bzw. entschieden, ob es sich um eine nachhaltige Tätigkeit handelt. Hier muss im Zweifel jeder Steuerpflichtige für gesondert betrachtet werden.

Im vorliegenden Fall, verkaufte ein Ehepaar über mehrere Jahre Gebrauchsgegenstände. Das Finanzamt setzte die Umsatzsteuer gegen das Ehepaar fest, weil bei Bestätigungsschreiben oder Lieferschein der Name der Ehefrau stand obwohl das Konto auf den Namen des Ehemannes lief.

Das Ehepaar klagte und bekam Recht und nur der Ehemann wurde als Steuerschuldner gesehen. Das FG entschied, dass es nicht darauf ankommt wer auf den Lieferschein steht, sondern wer der Inhaber des Nutzerkontos der Verkaufsplattform ist bei dem gekauft wurde.

Nun kann man der Meinung sein, dass es gleich ist wer der Steuerschuldner ist, doch bei dem einen oder anderen ist es vielleicht nicht gewollt, dass beide Beteiligten als selbständig gewertet werden. Hierfür kann es Gründe jenseits der steuerlichen Betrachtung geben.

Wenn Steuerpflichtige die Kleinunternehmergrenze, 17.500 EUR pro Jahr, nicht überschreiten wollen um nicht umsatzsteuerpflichtig zu werden, sollte man nie ein gemeinsames Nutzerkonto führen.

Dabei ist egal ob es sich Ehepaare, Lebenspartner, beste Freunde bzw. Freundinnen usw. handelt. Besser ist es immer, wenn jeder für sich handelt. Dann kann es auch nicht zu ungewollten Problemen mit dem Finanzamt kommen.

Generell sei gesagt: Personen die auf irgendwelchen Verkaufsplattformen ihre Artikel verkaufen, sollten auf den Umfang Ihrer Tätigkeit schauen und beachten wie häufig sie als Verkäufer auftreten.

Gehen Sie vorsichtshalber immer davon aus, dass jede Plattform in Deutschland auch vom Finanzamt nach gewerblichen Verkäufern, die sich als Privatverkäufer ausgeben, durchsucht wird.

Ein Verkäufer der sich als „privat“ ausgibt aber innerhalb kürzerer Zeit tausende von Bewertungen o.ä. hat, kann nicht wirklich „privat“ sein.

Informieren Sie sich zur Sicherheit bei Ihrem Steuerberater um keine Fehler mit unangenehmen Folgen zu machen.

 

Ihr Steuerberater Sven Sievers


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Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass zwischenzeitliche Änderungen im Steuerrecht die hier angegeben Hinweise außer Kraft gesetzt, oder eingeschränkt haben können.
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