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Es passiert immer wieder, daß Grundstückseigentümer ihre früher vermieteten Immobilien selbst nutzen wollen. Naturgemäß fallen vor dem Selbstbezug der Wohnung Renovierungskosten, sogenannter Erhaltungsaufwand, an.
Wir wissen alle, daß die Kosten für eine Renovierung der eigenen Wohnung steuerlich nicht berück-sichtigt werden können. So hat auch der Bundesfinanzhof entschieden, daß Renovierungskosten, die nach Beendigung eines Mietverhältnisses und vor Selbstnutzung anfallen, steuerlich nicht berücksichtigt werden.
Es gibt jedoch ein interessantes Urteil des Bundesfinanzhofs, das die hier angefallenen Kosten als Werbungskosten, und damit als steuerlich berücksichtigungsfähig ansah. Was war passiert?
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Der Erfolg dieser sauberen „Abwicklung“ war, daß die Kosten für die Renovierung vollständig steuerwirksam berücksichtigt werden konnten.
Soweit die Reparaturen nach Beendigung des Mietvertrages erfolgen, ist eine Geltendmachung nicht mehr möglich.
Sollten Sie im Zusammenhang mit der geplanten Eigennutzung auch beabsichtigen, bestehende Kredite abzulösen, so ist auch hier Vorsicht geboten. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf den Tipp aus dem September 2001, der sinngemäß auch bei der zukünftigen Eigennutzung von Immobilien gilt.
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