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Steuertipp des Monats Januar 2004 Steuerberater in Hamburg W. Gräfe

Rechnungsinhalte und Vorsteuerabzug

Bereits seit längerer Zeit gibt es die Vorschrift, daß auf Rechnungen unter anderem auch die Steuernummer des Unternehmers aufgeführt werden muss.

Wenn Sie bisher diese Vorschrift nicht eingehalten haben, das heißt, Ihre Steuernummer nicht auf Ihrer Rechnung angegeben haben, hatte dies bisher keine rechtlichen Folgen.

Dies ist seit 01.01.2004 anders. Als Unternehmer haben Sie keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug, wenn Sie eine Rechnung zahlen, die die folgenden Punkte nicht enthält:

  • Ausstellungsdatum der Rechnung
  • eine einmalige Nummer
  • die Umsatzsteuer-ID-Nr. des leistenden Unternehmers(bei innergemeinschaftlichen Lieferungen oder Leistungen)
  • die Umsatzsteuer-ID-Nr. des Kunden (bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
  • oder Leistungen)
  • Preis je Einheit netto
  • Preiskorrektur wie Skonto, Bonus usw. je Einheit
  • bei Schlussrechnungen im Baugewerbe auch die Daten, an denen die Anzahlungen geleistet wurden
  • der Steuersatz, bei Steuerbefreiung die Angabe der Vorschrift, nach der der Umsatz umsatzsteuerbefreit ist.

Bitte achten Sie im eigenen Interesse darauf, daß jede Rechnung, die Sie erhalten, die erforderlichen Angaben enthält, weil sonst ein Anspruch auf Abzug der Vorsteuer nicht besteht.

Selbstverständlich sollten Sie auch darauf achten, daß Ihre Rechnung, die Sie Ihren Kunden schreiben, die erforderlichen Angaben ebenfalls enthält.

Sie sehen, es bleibt alles so kompliziert, wie es bisher schon war. Deswegen sind Wünsche auf eine Vereinfachung des Steuerrechts zwar angebracht, ich bezweifle allerdings, ob diese Wünsche in Erfüllung gehen. 

Steuerberater Sven Sievers - Glißmannweg 7 - 22457 Hamburg - Telefon 040 559 86 50 - Fax 040 559 86 525



Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass zwischenzeitliche Änderungen im Steuerrecht die hier angegeben Hinweise außer Kraft gesetzt, oder eingeschränkt haben können.

©opyright 2004 by Steuerberater W. Gräfe, Hamburg