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Steuertipp des Monats Februar 2004 Steuerberater in Hamburg W. Gräfe

Ausbildung und Steuerverluste

Seit Jahrzehnten gibt es für die Mitbürger, die etwas lernen und dafür Steuervorteile in Anspruch nehmen möchten die Frage:

Ausbildung oder Fortbildung
Während die Kosten für die Berufsausbildung mit maximal € 920,00 (bzw. € 1.227,00 bei auswärtiger Unterbringung) steuerlich zu berücksichtigen sind, können Fortbildungskosten in voller Höhe angesetzt werden.

Und während Ausbildungskosten nur in dem Jahr steuerlich wirksam werden, in dem sie bezahlt worden sind, können Werbungskosten für die Fortbildung gesondert festgestellt und möglicherweise erst in mehreren Jahren mit positiven Einkünften verrechnet werden.

Man muß also unterscheiden zwischen

  • a)  Ausbildungskosten – Sonderausgaben steuerlich im Jahr der Zahlung nur beschränkt abzugfähig
     
  • b)  Fortbildungskosten - Werbungskosten unbeschränkt abzugsfähig, Übertragung in Jahre mit
    zu versteuerten Einnahmen zulässig

    Das bedeutet nun nicht, daß jeder Student die anfallenden Studienkosten mit späteren positiven Einkünften verrechnen kann.

    Stehen jedoch die Kosten der Ausbildung in einem direkten und konkreten Zusammenhang mit möglichen zukünftigen Einnahmen, so könnten diese Aufwendungen steuerwirksam berücksichtigt werden.

    So wurden durch die Änderung der langjährigen Rechtsprechung die folgenden Kosten als unbeschränkt abzugsfähige Werbungskosten anerkannt:
     
  • Eine Rechtsanwalt- und Notargehilfin ist bei einer Bank im Bereich Personalwesen tätig. Für die endgültige Besetzung dieser Stelle ist ein akademischer Studienabschluß erforderlich. Die Kosten des Erststudiums werden Werbungskosten
  • Ein abgebrochener Maschinenbaustudent wird zum Flugzeugführer ausgebildet. Im Anschluß an die Ausbildung enthält er eine Anstellung als Flugzeugführer.
  • Hier lässt sich ein Bankkaufmann zum Piloten umschulen, auch diese Kosten sind Werbungskosten
  • schließlich hat sich eine Industriekauffrau, offensichtlich nach der Babypause, zur Fahrlehrerin ausbilden lassen, nach Ablegung der Prüfung war sie zunächst als Fahrlehrerin angestellt, später gründet sie eine eigene Fahrschule.

    In allen diesen Fällen wurde entschieden, daß Werbungskosten vorliegen, das heißt also, daß die angefallenen Kosten das steuerpflichtige Einkommen dieses Jahres oder das der nächsten Jahre mindern kann.

Für alle, die schon einen Beruf haben und zusätzlichen Aufwand für den Erwerb von Wissen aufwenden gilt, wenn dieses Wissen mit einer späteren beruflichen Tätigkeit zusammenhängt: sammeln Sie Belege und beantragen Sie beim Finanzamt den Ansatz als Werbungskosten oder, soweit eine Verrechnung mit laufenden Einnahmen im Jahr der Zahlung nicht möglich ist, eine gesonderte Feststellung des aufgetretenen Verlustes.

Ob die Sammlung von Unterlagen in Ihrem Fall zweckmäßig ist, sollten Sie mit Ihrem Steuerberater besprechen.

Steuerberater Wolfgang Gräfe - Glißmannweg 7 - 22457 Hamburg - Telefon 040 559 86 50 - Fax 040 559 86 525




Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass zwischenzeitliche Änderungen im Steuerrecht die hier angegeben Hinweise außer Kraft gesetzt, oder eingeschränkt haben können.

©opyright 2004 by Steuerberater W. Gräfe, Hamburg