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Steuerberater W. Gräfe in Hamburg Tipp des Monats März 2005

Countdown für Schenkungen

Schon mehrfach war die Erbschafts- und Schenkungsteuer Thema im Tipp des Monats. Wer sich dafür interessiert, im Archiv vom Juni 2002 ist ein Artikel abgelegt, weitere Ausführung aus dem Jahre 01 können hier angefordert werden.

Zum Jahresende 2004 kam Hektik auf, weil erwartet wurde, daß das Bundesverfassungsgericht in einem vorliegenden Verfahren entscheidet.

Es geht darum, daß die Übertragung von Grund- oder Betriebsvermögen deutlich geringere Erbschaft - oder Schenkungsteuer kostet, als die Übertragung eines gleichwertigen Geldbetrages.

Der Unterschied in der Steuer ist teilweise so gravierend, daß man sich bei höheren Vermögen intensiv überlegen muß, ob bereits jetzt eine Übertragung an die zukünftigen Erben zweckmäßig ist.

Allerdings plädiere ich immer dafür, eine Übertragung nur dann vorzunehmen, wenn genügend Einkommen bleibt, um sich (im Fall eines Super GAU) ein luxuriöses Pflegeheim leisten zu können. Dies bedeutet nach meinem Dafürhalten, daß monatliche Einnahmen bei Eheleuten von € 8.000,00 verfügbar bleiben müssen.

Für den Fall, daß dieser Betrag bei uneingeschränkter Übertragung des Vermögens nicht erreicht wird, gibt es die Möglichkeit,

  • ein Grundstück zu übertragen und sich den Nießbrauch daran vorzubehalten
  • das Grundstück/den Betrieb gegen eine dauernde Last an den zukünftigen Erben zu übertragen.

Auch die Möglichkeit, Grundstücke in eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG einzubringen und die Anteile an dieser Gesellschaft steuergünstig zu übertragen, besteht noch.

Ein Sprecher des Bundesverfassungsgerichts hat in einem Statement Anfang 2005 erklärt, daß mit einer Entscheidung des Gerichts Anfang 2006 zu rechnen sein wird.

Sollten Sie beabsichtigen, eine Übertragung von Grund- oder Betriebsvermögen vorzunehmen, sollten Sie aber nicht mehr lange warten. Nach herrschender Meinung haben Sie nur Anspruch auf die Behandlung nach altem Recht, wenn Ihnen für die vorgenommene Schenkung ein Steuerbescheid vorliegt. Voraussetzung dafür ist aber, daß Sie die Erklärung abgeben haben.

Die Finanzämter sind in der Regel sehr flott im Erteilen von Steuerbescheiden. Sie können sicher auch durch ein freundliches Gespräch mit dem Sachbearbeiter erreichen, daß schnell veranlagt wird. Notfalls wirken regelmäßige telefonische Nachfragen.

Damit Sie den Anspruch auf die günstigere Besteuerung tatsächlich erhalten, wäre nach Ablauf von sechs Monaten nach Einreichung der Erklärung auch eine Untätigkeitsklage als letztes Mittel möglich.

Fazit: Sollten Sie Vermögen haben, dessen Erträge Sie nicht benötigen, sollten Sie kurzfristig über eine Übertragung nachdenken. Für den Fall, daß Sie auf die Erträge angewiesen sind, sollte über eine Übertragung unter Nießbrauchvorbehalt oder eine Übertragung gegen dauernde Last nachgedacht werden

Sprechen Sie deshalb in diesen Fällen kurzfristig Ihren Steuerberater an. Es erspart Ihr Geld.

Steuerberater Wolfgang Gräfe - Glißmannweg 7 - 22457 Hamburg - Telefon 040 559 86 50 - Fax 040 559 86 525




Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass zwischenzeitliche Änderungen im Steuerrecht die hier angegeben Hinweise außer Kraft gesetzt, oder eingeschränkt haben können.

©opyright 2005 by Steuerberater W. Gräfe, Hamburg