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Tipp des Monats Juni 2006 W. Gräfe Steuerberater in Hamburg
Umsatzsteuererhöhung – Jetzt handeln ! ?




Nun ist es Gesetz: Die Umsatzsteuer wird, nachdem der Bundesrat abgenickt hat, ab 01.01.2007 im Regelsatz von 16% auf 19% erhöht.

Für alle, die berechtigt sind, die erhaltende Vorsteuer ungekürzt gegen fällige Steuerschulden zu verrechnen, ergibt sich kein Handlungsbedarf. (Ausnahme III)

Was jetzt folgt gilt für alle, die Vorsteuer nicht oder nicht vollständig verrechnen können, dies sind insbesondere Privatleute aber auch Versicherungsvertreter, Ärzte, Vermieter von Wohnungen und andere steuerbefreite Unternehmer.

Bereits bei der Erhöhung der Umsatzsteuer von 15% auf 16% gab es Regeln, die auch heute noch gelten.
 

    I.  Für die Höhe der Umsatzsteuer ist es ausschlaggebend, wann die Lieferung oder Leistung ausgeführt wurden ist.
       Erfolgt dies im Jahr 2007, sind im Regelfall 19% Umsatzsteuer zu berechnen. Selbstverständlich kosten alle
       Lieferungen und Leistungen, die noch 2006 ausgeführt werden, nur 16% Mehrwertsteuer. Klippen ergeben sich
       bei folgenden Tatbeständen:

    1. Sie kaufen ein Auto im Dezember 2006 und vereinbaren eine Mehrwertsteuer von 16%. Der Händler liefert dieses
       Auto erst im Januar 2007 aus.
       Obwohl die Rechnung nur über 16% lautet, und Sie auch nur 16% bezahlen, schuldet der Händler 19%
       Mehrwertsteuer.
     

    2. Sie bestellen dieses Auto bereits im August 2006, die Lieferung erfolgt wiederum im Januar 2007.
       Hier hat der Händler wie im ersten Fall 19% Mehrwertsteuer zu entrichten, er hat je-doch Ihnen gegenüber einen
       Ausgleichsanspruch in Höhe von 3%.
     

Wichtig

Werden Verträge vor dem 01.09.2006 abgeschlossen, so hat der Händler in jedem Fall, gleichgültig, welcher Steuersatz vereinbart wurde, einen Anspruch an Sie in Höhe von 19%. Diesen Anspruch können Sie nur ausschließen, wenn Sie schon heute im Vertrag aufnehmen, dass die Erhöhung der Mehrwertsteuer nicht auf Sie abgewälzt werden darf.
 

    II. Kleinunternehmer und bestimmte Berufsgruppen können ihre Umsätze dann versteuern, wenn das Geld auf
       ihrem Konto eingeht.

       Die Höhe der Steuer ist immer davon abhängig, wann eine Leistung erbracht worden ist, auf den Zeitpunkt der
       Zahlung kommt es nicht an, aber . . . . Sie leisten im Dezember 2006 an mich einen Honorarvorschuß von
       1.000,00 + 16%. Die Bearbeitung erfolgt hier erst im Januar 2007. Die Mehrwertsteuer, die fällig wird und die
       Sie schulden, beträgt 19%.
     


    III. Was ist sonst zu beachten (auch von steuerabzugsberechtigten Unternehmer)

    1. Mietverträge, die Mehrwertsteuer enthalten, müssen am besten per Vertragsergänzung auf 19% Mehrwertsteuer
       erhöht werden.
    2. Bei Dauerleistungen, die in einer Summe bezahlt werden, richtet sich der Steuersatz nach dem Ende der
       vereinbarten Leistung. Bezahlen Sie erst z.B. eine Wartungsrech-nung für die Zeit vom 01.07.2006-30.6.2007
       am 30.06.2007 so ist für den gesamten Zeitraum eine Mehrwertsteuer von 19% zu erheben. Etwas anderes gilt
       allerdings, wenn Teilleistungen vorliegen, die mit monatlichen Raten bezahlt werden. Hier gilt für die Raten des
       Jahres 2006 der Steuersatz von 16%, die des Jahres 2007 der von 19%. Diese Regelung betrifft z. B.
       Wartungsverträge, aber auch Schneeräumverträge und ähnliche Dauerleistungen. Hier ist darauf zu achten,
       dass Rechnungen in zwei Bereiche auf-zuteilen sind, nämlich eine Rechnung für 2006 mit 16%
       Mehrwertsteuer, eine weitere für 2007 mit 19%.
     

       Besonders wichtig ist die Abrechung von Teilleistungen im Baugewerbe. Erstrecken sich Arbeiten an einem
       Bauvorhaben über einen Zeitraum, der das Jahresende 2006 überschreitet, die Rechnung also erst im Jahre 2007
       erstellt wird, so ist die Mehrwertsteuer, unabhängig davon, ob die überwiegende Leistung 2006 erfolgt ist mit
       19% zu besteuern. Aber auch hier gibt es einen Ausweg: Wenn nämlich ein Teil dieses Bauvorhabens
       bereits am 31.12.2006 abgerechnet wird und es sich dabei um eine eindeutig abgrenzbare Leistung
       handelt, ist auf diesen Teil die Mehrwertsteuer von 16% anzuwenden. Voraussetzung ist, dass dieser
       Teil des Bauvorhabens durch eine entsprechende Bauabnahme und den Beginn einer Garantiefrist
       abgeschlossen ist, in diesem Fall ist nur auf den geringeren Teil der Leistung des Jahres 2007 die
       Umsatzsteuer von 19% abzurechnen.

       Ganz zum Schluß noch ein Tipp an die Unternehmer die eine solche Abrechnung vornehmen. Auch
       wenn Ihre EDV streiken möchte, bitte halten Sie sich ganz genau an das folgende
       Abrechnungsverfahren:

     

Vorgaben: (alle Beträge in Euro)

Schlussrechnung 31.01.2007 netto

110.000,00

 

Abschlagsrechnung 31.12.2006

100.000,00

 

+ 16%

 16.000,00

 

 

 

 

1) Es ist wie folgt abzurechnen:

Die Leistung ist am 31.01.2007 vollendet, es gelten 19%

 

 

 

 

netto

MwSt

brutto

Abzurechnen ist

 110.000,00

 20.900,00

130.900,00

Abschlagsrechnung

 100.000,00

16.000,00

116.000,00

Restzahlung

10.000,00

4.900,00

14.900,00

 

 

 

 

2)Haben Sie dagegen mit einer Teilleistung abgerechnet, ergeben sich

 

 

 

 

Teilschlußrechnung

 100.000,00

16.000,00

116.000,00

Schlußzahlung

 10.000,00

 1.900,00

11.900,00

gesamt wurden bezahlt

110.000,00

 17.900,00

127.900,00

im ersten Teil ergaben sich

 110.000,00

 20.900,00

 130.900,00

gespart wurden bei dem nicht Vorsteuerabzugsberechtigten

 0,00

 3.000,00

 3.000,00

Sie sehen also, dass durchaus schon vor dem 01.01.2007 Maßnahmen getroffen werden müssen, die negative Auswirkungen der Umsatzsteuererhöhung vermeiden, wobei diese Aufstellung keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben kann.

Und wie immer als letzte Empfehlung: Wenn Sie Fragen haben, Ihr Steuerberater weiß Bescheid.

Steuerberater Wolfgang Gräfe - Glißmannweg 7 - 22457 Hamburg - Telefon 040 559 86 50 - Fax 040 559 86 525




Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass zwischenzeitliche Änderungen im Steuerrecht die hier angegeben Hinweise außer Kraft gesetzt, oder eingeschränkt haben können.

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