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Tipp des Monats Februar 2007 Sven Sievers Steuerberater in Hamburg Erbschaftssteuer 2007 - Übertragen oder warten !
Wie Sie sicher den Medien entnommen haben, hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Urteil vom 31.01.2007 zur Erbschaftsteuer entschieden, dass der Gesetzgeber bis spätestens 31.12.2008 in Bezug auf die Bewertung von Grundstücken handeln muss.
Der Gesetzgeber bewertet zur Zeit, für Zwecke der Erbschaftssteuer, die Grundstücke mit 40 bis 60 % des tatsächlichen Wertes. Im Vergleich dazu unterliegt das Verschenken von Barvermögen in vollem Umfang der Besteuerung.
Zur Verdeutlichung habe ich ein Vergleichsbeispiel entwickelt, welches als Anhang zur Verfügung steht.
Auflage des BVerfG ist eine maximale Unterschreitung des tatsächlichen Wertes von 20 %.
Experten rechnen mit einer früheren Umsetzung des Urteils als Ende 2008. Spekulationen zur Folge, könnte auch schon im Spätherbst 2007 damit gerechnet werden.
Im gleichen Zuge wird dann auch die Bewertung für Betriebsvermögen, Kapitalanteile (über 25 %) und Land und Forstwirtschaftliches Vermögen neu geregelt. Hierüber gibt es im Gegensatz zur Grundstücksbewertung schon Klarheit über das neue Recht, was im Einzelfall zur schlechteren Behandlung führen kann.
Einzelheiten über das neue Recht werden sich in den kommenden Wochen und Monaten ergeben. Das einzige was jedoch klar sein dürfte ist, dass Werte von Grundstücken immer mehr dem tatsächlichen Wert (Verkehrswert) entsprechen. Dieses könnte im Ergebnis zu einer Mehrbelastung bei der Erbschaftsteuer führen.
Die Frage ob abgewartet wird oder jetzt schon reagiert werden soll, lässt sich sehr schwer verallgemeinern. In der Gefahr der Verschlechterung stehen vor allem vermietete Grundstücke und betriebliches Vermögen, so dass eine Beobachtung der Entwicklung zu empfehlen ist um kurzfristig zu reagieren.
Überlegen Sie besonnen und bedenken Sie als Schenkender, dass immer genügend Vermögen für Ihr eigenes Auskommen, auch im Alter, zur Verfügung steht.
Experten raten, wenn dass neue Gesetz verabschiedet wird, auch evtl. gemeinsam mit Ihrem Notar und Steuerberater ein bestehendes Testament dahingehend zu überprüfen, ob mit dem Willen/ Vermächtnissen noch der gewünschte Zweck erreicht wird.
Und wie immer als letzte Empfehlung: Wenn Sie Fragen haben, Ihr Steuerberater weiß Bescheid.
Ihr Steuerberater Sven Sievers
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Hier ein Rechenbeispiel
Vater oder Mutter übertragen an Kind, Steuerklasse I und 205.000 € Freibetrag, in der
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1.Variante
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Barvermögen im Wert von 250.000 € und in der
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2. Variante
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ein 30 Jahre altes, gut erhaltenes Haus, mtl. Nettokaltmietwert 1000 €, was insgesamt einen Wert von ebenfalls 250.000 € hat und 800 qm Grundstück
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Variante 1
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Wert des Barvermögens (Nennwert)
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250.000 €
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Persönlicher Freibetrag
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205.000 €
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Verbleiben
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45.000 €
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Erbschaftsteuer Stkl. I 7%
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3.150 €
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Variante 2
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Bewertung des Hauses
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Schritt 1
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Jahreskaltmiete (12 x 1000 €)
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12.000 €
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x einem Vervielfältiger von 12,5
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150.000 €
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Schritt 2
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Abschlag aufgrund des Alters von jeweils 0,50 % pro Jahr (max. 25%). 30 Jahre entsprechen somit 15 %
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22.500 €
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Zwischensumme
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127.500 €
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Schritt 3
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Zuschlag von 20 %, bei bis zu nur zwei Wohneinheiten
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25.500 €
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Endsumme
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153.000 €
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Schrit 4
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Vergleich mit einem unbebauten Grundstück (Mindestgrundlage) Bodenrichtwert z.B. 180 € mal 80%
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144 €
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mal 800 qm
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115.200 €
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Besteuerungsgrundlage Haus
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153.000 €
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Persönlicher Freibetrag
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205.000 €
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Verbleiben
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0 €
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Erbschaftsteuer Stkl. I 7%
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0 €
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Es ergibt sich somit eine Ersparnis der Variante 2 gegenüber der Variante 1 in Höhe von 3.150 €. Wie schon gesagt, fragen Sie Ihren Steuerberater !
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Steuerberater Wolfgang Gräfe - Glißmannweg 7 - 22457 Hamburg - Telefon 040 559 86 50 - Fax 040 559 86 525
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass zwischenzeitliche Änderungen im Steuerrecht die hier angegeben Hinweise außer Kraft gesetzt, oder eingeschränkt haben können.
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