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Erbschaftssteuer und Schenkungsteuer Steuerberater in Hamburg W. Gräfe  Tipp Juni 2002

In meinem Tipp für April 2001 hatte ich empfohlen, sich kurzfristig Gedanken über die Übertragung von Grundvermögen zu machen, weil zu erwarteten war, daß der Gesetzgeber den Wertansatz für Grundstücke drastisch erhöhen würde.

Daraus ist nichts geworden, die bisherige Regelung gilt weiter bis zum Jahre 2006.

Nun gibt es wegen der Begünstigung der Besteuerung beim Betriebsvermögen und beim Grundvermögen verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschriften des Erbschaftsteuergesetzes. Wenn Sie also in Zukunft Erbschafts- oder Schenkungsteuerbescheide erhalten, sollten Sie darauf achten, daß diese Bescheide vorläufig nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 AO sind.

Da wir nicht damit rechnen können, daß die Erbschafts- oder Schenkungsteuer endgültig aufgehoben wird, sollte unter Berücksichtigung meiner Ausführungen vom April 2001 geprüft werden, ob durch Übertragung von Vermögen ggf. schon Freibeträge ausgenutzt werden können. Diese Freibeträge werden in folgender Höhe gewährt:

Ehegatten

307.000,00 €

Kinder und Stiefkinder

205.000,00 €

Kinder verstorbener Kinder und Kinder verstorbener Stiefkinder

205.000,00 €

u.s.w.

Häufig scheitert die Übertragung von größeren Vermögensteilen von den Eltern auf die Kinder daran, daß z.B. das gesamte Vermögen auf den Namen des Ehemannes eingetragen ist. Da könnte eine steuerfreie Übertragung vom Vater an die Kinder nur in Höhe von jeweils 205.000,00 € erfolgen.

Würde der Vater gleichzeitig noch der Mutter einen steuerfreien Betrag von 307.000,00 € übertragen, so würde dies ebenfalls steuerfrei erfolgen. Diese Übertragung darf nicht an Bedingungen, z.B. an die Weitergabe dieser Beträge an Kinder geknüpft sein.

Sollte die Mutter sich später entschließen, die vom Ehemann erhaltenden steuerfreien Bezüge von insgesamt 307.000,00 € an ihre beiden Kinder zu übertragen, so wären von den Eltern an die Kinder insgesamt die folgenden steuerfreien Schenkungen erfolgt

Vater an Kind 1

205.000,00 €

Vater an Kind 2

205.000,00 €

Mutter an Kind 1

153.000,00 €

Mutter an Kind 2

153.000,00 €

Steuerfrei wurden übertragen von den Eltern an die Kinder

717.000,00 €

Vater

307.000,00

Mutter

205.000,00

205.000,00

153.000,00

153.000,00 =

717.000,00

Kind 1

Kind 2

Kind 1

Kind 2

Zur Ausnutzung der vollen Freibeträge könnte bei größeren Vermögen wie folgt verfahren werden:

 Vater und Mutter beenden den Güterstand der Zugemeinschaft durch eine notarielle Vereinbarung der Gütertrennung. In diesem Fall ist die Ãœbertragung von hohem Vermögen vom Vater an die Mutter steuerfrei, weil hier nur der Mutter der Teil formell überschrieben wird, der ihr ohnehin im Rahmen der Zugemeinschaft zusteht. Es liegt also keine Schenkung vor, die Ãœbertragung erfolgt, ohne daß Steuer anfällt.

Unter der Voraussetzung, daß das Vermögen mindestens 820.000,00 € beträgt, können jetzt die folgenden steuerfreien Übertragungen von den Eltern an die Kinder erfolgen.:

Vater an Kind 1

205.000,00 €

Vater an Kind 2

205.000,00 €

Mutter an Kind 1

205.000,00 €

Mutter an Kind 2

205.000,00 €

Steuerfrei wurden übertragen von den Eltern an die Kinder

820.000,00 €



Vater

410.000,00

Mutter

205.000,00

205.000,00

205.000,00

205.000,00 =

820.000,00

Kind 1

Kind 2

Kind 1

Kind 2


Sie sehen, daß durch diese einfache Methode immerhin innerhalb von 10 Jahren 103.000,00 € mehr steuerfrei von den Eltern an die Kinder übertragen werden können.

Zur Abwendung ungünstiger Auswirkungen der Gütertrennung bestehen keine Bedenken, wenn im Anschluß an die Schenkung die Eltern wiederum den Güterstand der Zugewinngemeinschaft vereinbaren.

Die Erfahrungen haben gezeigt, daß es wichtig ist, diese etwas komplizierte Materie nicht allein dem Notar zu überlassen, sondern im Zweifelsfalle einen kompetenten Steuerberater hinzuzuziehen.

Wir schaffen Klarheit ! Steuerberater Sven Sievers - Glißmannweg 7 - 22457 Hamburg -Telefon 040 559 86 50 -Fax 040 559 86 525


Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass zwischenzeitliche Änderungen im Steuerrecht die hier angegeben Hinweise außer Kraft gesetzt, oder eingeschränkt haben können.

©opyright 2003 by Steuerberater W. Gräfe, Hamburg