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Wir weisen ausdrücklich darauf hin, daß zwischenzeitliche Änderungen im Steuerrecht die hier angegeben Hinweise ausser Kraft gesetzt, oder eingeschränkt haben können.

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Tipp des Monats März 2009  Sven Sievers Steuerberater in Hamburg Schnelsen

                                                          
Die Rechnung bitte!!

So heißt es, wenn Sie mit Geschäftspartnern essen gehen und entweder Sie oder Ihr Geschäftspartner
bezahlen wollen.

Bis hierhin ist noch alles in Ordnung. Doch in einigen Fällen fangen die Probleme an, wenn der Prüfer
vom Finanzamt kommt und sich die Rechnung im genauen anschaut.

Je nach Branche finden die Bewirtungen in unterschiedlicher Anzahl und Höhe statt. Doch für alle gibt
es dieselben Regeln die einzuhalten sind, damit der Prüfer die Kosten nicht streicht.

Dieses sind:

+ Einzelauflistung von Getränken und Speisen
   Es sind alle Speisen und Getränke einzeln vom Restaurant o.ä. aufzulisten und nicht in die zwei
   o.g. Positionen zusammen zu fassen.

+ Ort und Datum

+ Bewirtende
   Hier müssen alle Personen, die am Essen teilgenommen haben aufgeführt sein. Am besten mit der
   Firmenbezeichung die Sie vertreten sofern es sich um Geschäftsleute handelt. Nicht zu vergessen Sie
   als Gastgeber.

+ Anlaß
   Bei den meisten steht „Geschäftsessen o.ä.“ drauf. Dieses ist, wie Sie sich wahrscheinlich schon
   vorstellen können nicht mehr ausreichend. Am besten ist hier das Projekt oder im kurzen den Inhalt
   des Gespräches.

+ Unterschrift Bewirtender (Gastgeber)
   Nach ständiger Rechtsprechung ist es ganz wichtig, dass die Rechnung vom Unternehmer unterschrieben
   wird. Das ist laut den Urteilen die Bestätigung dass das Essen im Sinne des Unternehmens ist.

+ Rechnungsanschrift
   Die meisten Unternehmer kennen die Vorschrift, dass ab 150 EUR der Rechnungsempfänger vermerkt
   sein muss (sog.Kleinbetragsrechnung)

Diese Vorschrift gilt natürlich auch für Bewirtungsbelege. Die Anschrift ist vom Kellner/in einzutragen.

Sollte einer der letzten vier Punkte nicht oder nicht vollständig sein, kann es zum Versagen des
Betriebsausgaben- bzw. Umsatzsteuerabzug kommen. In einigen Fällen kann es sich dadurch zu höheren
Nachzahlungen kommen.

Da Belege von Restaurant/ Gaststätten auch nicht gerade selten auf Thermopapier gedruckt werden sind
diese zu kopieren. Ansonsten kann es vom Prüfer nicht mehr als Betriebsausgaben anerkannt werden da
die Belege häufig nicht mehr lesbar sind.
Gleiches gilt auch für andere Belege die auf Thermopapier gedruckt werden.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte wie immer an Ihren Steuerberater.

Ihr Steuerberater Sven Sievers

 

Sven Sievers Steuerberater Hamburg

 

 

Ihr Steuerberater in Hamburg Schnelsen


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