Sven Sievers Steuerberater Hamburg

 

 

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Steuerberater in Hamburg Schnelsen - Sven Sievers - Steuertipp des Monats August 2017 
 

Glückliches Ende!!
 Auflösungsvertrag - Finanzamt
 

Manchmal muss man zu seinem Vorteil klagen. So erging vom Finanzgericht Münster am 17.3.2017, 1 K 3037/14
ein Urteil bezüglich der ermäßigten Besteuerung bei Abfindungen wegen Verlust des Arbeitsplatzes.

In den meisten Fällen, kündigt der Arbeitgeber einem/r Mitarbeiter(in) oder schlägt einen Auflösungsvertrag vor.
In der Regel ist dann auch in den meisten Verträgen eine Abfindung geregelt.

Im vorliegenden Fall jedoch kam der Arbeitnehmer auf den Arbeitgeber zu und bat um einen Auflösungsvertrag.
Dieser wurde wohl auch abgeschlossen und im Rahmen der Veranlagung der Steuererklärung verwehrte das
Finanzamt die sog. Fünftelregelung, § 34 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG).

Dagegen wurde geklagt und angeführt, dass die Entscheidung des Arbeitnehmers zu diesem Schritt die
Beendigung eines belasteten Arbeitsverhältnisses war.

Abgestellt wurde auf ein besonderes Ereignis, das vorliegt wenn ein nicht zu unterschätzender rechtlicher,
wirtschaftlicher, oder tatsächlicher Druck bestanden hat.

Wenn eine weitere Beschäftigung des Arbeitnehmers somit unzumutbar wäre und man sich dem geballten
Zufluss von Einnahmen, wegen dem Verlust der Arbeit, nicht entziehen konnte.

Wichtig ist natürlich, dass man selbst die Situation nicht geschaffen hat. Dieses könnte ich mir vorstellen, bei
bestehen bleiben des Urteils, dass hier das Finanzamt einen wie auch immer gearteten Nachweis haben
möchte.

Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt, Az. IX R 16/17.

Weiteres Kurzthema ist die Versicherungspflicht eines Gesellschafters/Geschäftsführers, der mit 30% beteiligt ist.

Hier hatte schon das Bundessozialgericht entschieden, dem sich das Landessozialgericht Schleswig-Holstein,
Az L 5 KR 20/15 anschloss.

Der Grund war, dass im Gesellschaftsvertrag eine einfache Mehrheit geregelt war und der Mitarbeiter keine
Sperrminorität besaß.

Eine besondere Stimmrechtsvereinbarung, wegen Einstimmigkeitsgebot erfolgte außerhalb des
Gesellschaftsvertrages und war daher nicht gültig. Das bedeutet: es müsste eine Änderung des Vertrages
erfolgt sein, die dann beurkundet und im Handelsregister eingetragen wäre.

Sie sehen, es gibt immer wieder interessante Neuigkeiten und bei Fragen oder Unklarheiten, wenden Sie sich
bitte an Ihren Steuerberater.

 

 

Ihr Steuerberater Sven Sievers


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