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Steuerberater in Hamburg Schnelsen - Sven Sievers - Steuertipp des Monats Juli 2017 
 

Lohnende Ersparnisse!
Die Erstattung durch den Arbeitgeber

 

Was lohnt sich in finanzieller Hinsicht mehr als der steuerliche Ansatz in der Steuererklärung?
Die Erstattung durch den Arbeitgeber!

Denn beim Ansatz in der eigenen Erklärung bekommt man max. 42% Einkommensteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und evtl. noch die Kirchensteuer, während der Arbeitgeber 100% der zulässigen Kosten erstatten kann sofern die Voraussetzungen eingehalten werden.

Es gibt natürlich Unterschiede zwischen Ledigen und Familien, nicht vom Prinzip her, sondern den Nachweis betreffend.

Bei Verheirateten muss sich der Lebensmittelpunkt am 1.Wohnsitz befinden, an dem man sich auch regelmäßig aufhalten muss, sofern man im Inland eingesetzt ist. Bei dem Aufenthalt im Ausland ist das evtl. schon schwieriger. Je nach Distanz kann auch ein Aufenthalt von ein bis zweimal im Jahr ausreichen.

Sofern Sie nach den Steuerklassen 3 bis 5 versteuert werden, ist ein Nachweis über Kostenbeteiligung des Erstwohnsitzes nicht notwendig.

Ledige müssen den Lebensbedürfnissen nach am Erstwohnsitz eingerichtet sein, was bedeutet, dass man dort in der Regel besser ausgestattet ist als in der Zweitwohnung.

Sofern über keine eigene Wohnung verfügt wird, weil man z.B. bei Freunden, WG oder Eltern wohnt ist der Nachweis zu erbringen, dass man mindestens 10% der Kosten trägt.

Diesen Nachweis sollte sich der Arbeitgeber zu den Akten legen, um im Falle einer Prüfung den Nachweis vorlegen zu können. Dieses kann z.B. erfolgen durch ein Schriftstück des Arbeitnehmers, oder auch ein Kontoauszug woraus entweder die Miete, oder ein evtl. Dauerauftrag zu ersehen ist.

Des Weiteren muss der Erstwohnsitz mindestens zweimal im Monat aufgesucht werden und sich unstrittig an diesem Ort die meisten Freunde, Familienmitglieder, oder evtl. Vereinstätigkeiten befinden.

Liegt alles vor, kann der Arbeitgeber steuerfrei folgende Kosten erstatten:

  • Kosten für die Miete bis max. 1.000 EUR inkl. Betriebskosten, Reinigung, Garage oder ähnlich, Zweitwohnungssteuer und Rundfunkgebühren.
  • Bei Eigentum ist es eine anteilige Erstattung der Abschreibung, Betriebskosten, Reinigung, Versicherung, Müll, Grundsteuer, Zinsen, Reparaturen, Zweitwohnungsteuer und Rundfunkgebühren.
  • Befindet sich die Wohnung im Ausland, gelten zwar die 1.000 EUR nicht, aber dafür darf die Wohnung nicht 60 qm übersteigen und muss von den Kosten her mit anderen Wohnungen vergleichbar sein.
    Dieses hat der Arbeitgeber durch evtl. örtlichen Makler usw. nachzuweisen.
  • Des Weiteren sind wöchentliche Familienheimfahrten erstattungsfähig, sowie der Verpflegungsmehraufwand für die ersten drei Monate.

Sie sehen einiges ist möglich und macht sicherlich Sinn, sofern der Arbeitgeber mitspielt.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte wie immer an Ihren Steuerberater.

 

Ihr Steuerberater Sven Sievers


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