Sven Sievers Steuerberater Hamburg

 

 

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Steuerberater in Hamburg Schnelsen - Sven Sievers - Steuertipp des Monats November 2017
 

Wechselhafter Herbst!
Nachträgliche Schuldzinsen - Rückwirkende Rechnungsberichtigung - Geldwerter Vorteil „Überführungskosten“

So wechselhaft wie das Wetter sich derzeit darstellt, so wechselhaft geht es auch dieses Mal in diesem Tipp zu.
Es wird um drei verschiedene Themen aus drei verschiedenen Bereichen gehen, wovon evtl. auch jemand von
Ihnen betroffen ist.

Nachträgliche Schuldzinsen
Es ging schon in der Vergangenheit das eine oder andere Mal um das Thema der Schuldzinsen, Vermietung
und Verpachtung, wobei man glaubte die meisten Individualitäten schon abgedeckt zu haben und doch gibt es
ein neues Urteil eines Finanzgerichtes (FG).
Hier wurde das FG Niedersachsen aktiv mit dem Urteil vom 3.8.16, K 236/14. Es entschied, dass ein
Veranlassungszusammenhang von einem Restdarlehen eines verkauften Objektes nicht mehr besteht,
wenn der Erlös welcher zur Tilgung gereicht hätte, in ein neues Objekt investiert wurde.

Und man hat sich aufgrund nachvollziehbarer, rentabler Sichtweise dazu beraten, was zum Beispiel 
Vorfälligkeitsentschädigung sein können. Hier möchte man vielleicht diese vermeiden, was ja evtl. zu einer
geringeren Steuerlast führen würde. Jedoch bekommt man ja auch nicht 100% der Aufwendungen vom
Finanzamt wieder. Revision ist zugelassen beim Bundesfinanzhof (BFH) IX R 4/17. Unabhängig vom Urteil ist
der Gedanke einer Umwidmung auf das neue Objekt auch ein evtl. Ansatz.

Rückwirkende Rechnungsberichtigung
Auch zu diesem Thema wurde schon viel geschrieben und Recht gesprochen, auch schon auf europäischer
Ebene. Nun hat das FG München in seinem Urteil vom 29.03.17, 3 K 2565/16 entschieden, dass eine
rückwirkende Korrektur bis zur mündlichen Verhandlung eines Gerichtsverfahrens möglich ist, sofern es sich
nicht um einen offensichtlichen Missbrauch oder eine Hinterziehung handelt.
Hier hat der EuGH am 15.7.10, C-368/09, entschieden, dass es nur bis zum Zeitpunkt vor Erlass der
Verwaltungsentscheidung möglich ist. Revision gegen das FG Urteil wurde eingelegt, BFH V R 18/17.
Man darf auch hier gespannt sein wie es ausgeht.

Wenn Sie sich bei einer Rechnung nicht sicher sind, (Aussehen der Rechnung, neuer Lieferant usw.) fragen
Sie lieber einmal zu viel Ihren Steuerberater und fordern sie schnellstmöglich eine neue Rechnung an, bevor
es zu den Gerichten geht.

Geldwerter Vorteil „Überführungskosten“
Wer schon mal ein neues Auto gekauft, finanziert oder geleast hat, kennt es ja. Neben dem Kaufpreis kommen
auch noch die Kosten für die Überführung des Fahrzeuges hinzu. Je nach Hersteller und Modell in
unterschiedlicher Höhe. Und hier hat es wohl ein Arbeitgeber gut gemeint und diese Kosten seinen
Arbeitnehmern nicht in Rechnung gestellt. Dieses führte dazu, dass das Finanzamt der Meinung war, es
handelt sich um einen Vorteil gegenüber anderen Fremden und dieser Vorteil muss versteuert werden.
Dieser Meinung folgte das FG München, 19.5.17 8 K 2605/16, wogegen jedoch Revision zugelassen wurde
und es somit zum BFH, VI R 31/17, geht.

Sie sehen überall können Probleme lauern. Fragen Sie daher bei Unklarheiten lieber Ihren Steuerberater und
gehen damit auf Nummer sicher.

 

 

 

 

 

Ihr Steuerberater Sven Sievers


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