Steuerberater in Hamburg Schnelsen - Sven Sievers - Steuertipp des Monats August 2020
Familienentlastungsgesetz: Änderungen bei Kindergeld, Grundfreibetrag und Steuertarif. Die Bundesregierung hat sich auf ein Zweites Familienentlastungsgesetz geeinigt
Kernstück des Gesetzentwurfs ist die Erhöhung des Kindergelds und des Kinderfreibetrags. Auch der Grundfreibetrag soll stufenweise erhöht werden. Zudem werden zum Ausgleich der kalten Progression die Eckwerte des Einkommensteuertarifs verschoben. Und auch beim automatisierten Kirchensteuereinbehalt gibt es Änderungen.
Durch das am 29.07.2020 von der Bundesregierung beschlossene Familienentlastungsgesetz wird ab dem Jahr 2021 das Kindergeld um 15 € erhöht und der Kinderfreibetrag auf 8.388 € festgesetzt. Zudem wird der Grundfreibetrag auf 9.696 € für das Jahr 2021 und 9.984 € für das Jahr 2022 angehoben.
Entlastung von Familien Mit dem zweiten Familienentlastungsgesetz soll das bereits durch das am 23.11.2018 beschlossene erste Familienentlastungsgesetz erhöhte Kindergeld nochmals um 15 € pro Kind gesteigert werden. Das erste Familienentlastungsgesetz sah bereits eine Erhöhung zum 01.07.2019 um 10 € pro Kind vor:
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Bis 30.06.2019
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Erhöhung durch das erste FamEntLastG zum 30.07.2019
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Erhöhung durch das zweite FamEntLastG zum 01.01.2021
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Erstes Kind
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194 €
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204 €
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219 €
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Zweites Kind
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194 €
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204 €
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219 €
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Drittes Kind
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200 €
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210 €
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225 €
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Ab dem vierten Kind
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225 €
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235 €
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250 €
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Zudem wird der Kinderfreibetrag gem. § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG ab dem Jahr 2021 von 2.586 € pro Elternteil auf 2.730 € pro Elternteil erhöht. Der Betreuungsfreibetrag steigt ebenfalls von 1.320 € auf 1.464 € je Elternteil, was zu einer Steigerung des gesamten Kinderfreibetrags auf 8.388 € je Kind führt.
Erhöhung des Grundfreibetrags
Zudem hat die Bundesregierung eine stufenweise Erhöhung des Grundfreibetrags gem. § 32a Abs. 1 EStG beschlossen:
VZ
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2020
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2021
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2022
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Grundfreibetrag
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9.408 €
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9.696 €
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9.984 €
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Erhöhung gegenüber Vorjahr
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240 €
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288 €
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288 €
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Zudem wurde einheitlich mit dem Grundfreibetrag der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen ab dem Jahr 2021 auf 9.696 € und ab dem Jahr 2022 auf 9.984 € erhöht.
Ausgleich der kalten Progression
Die Eckwerte des Einkommensteuertarifs wurden zum Ausgleich der kalten Progression ebenfalls für die Jahre 2021 und 2022 verschoben. Ab dem Jahr 2021 fällt danach der Spitzensteuersatz von 45 % ab 274.613 € an und ab dem Jahr 2022 ab 278.732 €. Die bisherige Grenze für das Jahr 2020 lag bei 270.501 €.
Automatischer Kirchensteuereinbehalt
Zudem hat die Bundesregierung Anpassungen für den bisherigen Kirchensteuereinbehalt bei Kapitalerträgen vorgenommen. Nach dieser Vorschrift wird die volle Anrechenbarkeit von Kapitalerträgen verhindert, wenn bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Zukünftig soll die Anrechnungsbeschränkung gem. § 36a EStG für die Kirchensteuer nicht mehr gelten. Ab dem Jahr 2022 soll zudem auf einen Kirchensteuerabzug bei betrieblichen Konten verzichtet werden.
Praxishinweis
Die Bundesregierung hat mit diesem Gesetz den Grundfreibetrag und die Tarife an die steigenden Lebenshaltungskosten angepasst. Die starke Erhöhung des Kindergeldes und des Kinderfreibetrags soll dagegen Familien zusätzlich entlasten.
Ihr Steuerberater Sven Sievers
Alle Steuertipps ab dem Jahr 2002 finden Sie auf www.stbsievers.de Steuerberater Sven Sievers - Glißmannweg 7 - 22457 Hamburg - Telefon 040 559 86 50 - Fax 040 559 86 525 Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass zwischenzeitliche Änderungen im Steuerrecht, oder anderer Gesetzgebung die hier angegeben Hinweise außer Kraft gesetzt, oder eingeschränkt haben können. Quelle: Deubner Verlag GmbH & Co. KG, Köln - Christian Kappelmann, Steuerberater, Diplom-Finanzwirt (FH)
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